Merkblatt zur Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Brückenau; Reinigungspflicht der Eigentümer!

Mit Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Bad Brückenau vom 14.02.2017 wurde unter anderem der Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Brückenau geregelt.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage auf sie entfallenden Reinigungsflächen auf eigene Kosten zu reinigen (§ 4 i. V. m. § 6 Reinigungs- und Sicherungsverordnung). Diese gehören entweder zur Gruppe A oder zur Gruppe C der im Straßenreinigungsverzeichnis aufgelisteten Straßen (vgl. Anlage 1 zur Straßenreinigungsverordnung).
Die Reinigungsfläche der Gruppe A (rote Markierung) - (Kissinger Straße, Fuldaer Straße, Bahnhofstraße (außer Hausnummer 1, 2, 4, 6, 10 bzw. Einmündung Ancenis Straße bis Alter Rathausplatz), Ancenis Straße, Hammelburger Straße, Altstadt von Hausnummer 11 bis 22, Wernarzer Straße, Staatsstraße 3180, Frankfurter Straße, Schloßstraße) erstreckt sich somit auf die Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist), wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmitte gezogenen Linien bestimmt werden (§ 6 Abs. 1 Reinigungs- und Sicherungsverordnung). Bei einem Eckgrundstück gilt die Reinigungsfläche für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

Die Reinigungsfläche der Gruppe C (rote Markierung) - (alle anderen Straßen gemäß Verzeichnis) erstreckt sich somit bis zur Mitte der Straße (Mittellinie des Straßengrundstücks), wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmitte gezogenen Linien bestimmt werden (§ 6 Abs. 1 Reinigungs- und Sicherungsverordnung). Bei einem Eckgrundstück gilt die Reinigungsfläche für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Eigentümer dabei die öffentlichen Straßen (Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen))
- nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen,
- bei Laubfall im Herbst, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche durchzuführen,
- von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst sowie
- bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen.
Weitergehende Vorschriften:
Dieses Merkblatt zeigt in stark vereinfachter Darstellung die allgemeinen Regeln. In besonderen Fällen kann es Spezialregelungen geben. Die vollständige Verordnung finden Sie auf der Homepage der Stadt Bad Brückenau unter https://www.bad-brueckenau.de/satzungen/.
Die Nichterfüllung der Reinigungspflicht gemäß §§ 4 und 5 der Reinigungs- und Sicherungsverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 der Reinigungs- und Sicherungsverordnung dar, die gemäß Art. 66 Nr. 5 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Aus vorgenannten Gründen fordern wir Sie deshalb auf, die Reinigungspflicht vorschriftsgemäß durchzuführen und die Einhaltung dieser Verordnung zu beachten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Tel: 09741 8041412
